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KG, 15.06.1984 - 1 W 3767/83 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DNotZ 1986, 113
Wird zitiert von ... (2)
- BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89
Zum Verhältnis von § 145 Abs. 1 S. 1 KostO zu § 145 Abs. 3 Kosto
Der Entwurfsaushändigung kann aber eine besondere Zweckbestimmung zukommen, wenn es damit ermöglicht wird, daß die Partner des zu beurkundenden Geschäfts über dessen wesentlichen Punkte Einigung erzielen, wenn also der Entwurf Grundlage für das Aushandeln des beabsichtigten Geschäfts ist (OLG Düsseldorf Rpfleger 1974, 82 ; OLG Frankfurt DNotZ 1977, 439/440; OLG Schleswig DNotZ 1978, 760 /761 und 1985, 118/119; KG DNotZ 1986, 113 ff.). - OLG Frankfurt, 20.03.1998 - 20 W 1/95
Fälligkeit der Entwurfsgebühr
Auch nach der Rechtsprechung ist die Aushändigung des Entwurfs nicht Voraussetzung für das Entstehen des Gebührenanspruchs nach § 145 Abs. 1 KostG (KG JurBüro 1985, 271 = DNotZ 1986, 113 ; BayObLGZ 1989, 331 = JurBüro 1990, 84 = MittBayNot 1990, 58 ).